Werden Sie Tippgeber

 

Sie kennen jemanden in der Familie, Freunde, Nachbarn, oder einen Arbeitskollegen, der eine Immobilie (Haus, Grundstück oder Wohnung)verkaufen möchte?

Dann empfehlen Sie uns weiter und erhalten eine Tippgeberprovision

 

Wie funktioniert die Tippgeberprovision?

 

  • Sie nennen uns per Telefon oder Email einen Eigentümer und die zum Verkauf stehende Immobilie oder das zum Verkauf stehende Grundstück. Es ist wichtig das der Eigentümer entsprechend der DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG (DSGVO) der Datenweitergabe zustimmt, oder der Eigentümer meldet sich bei uns und verweist auf die Empfehlung von Ihnen.
     
  • Wir verifizieren dann das angebotene Objekt und den Eigentümer nach folgenden Kriterien:
    • Es sind keine Ehe- oder Lebenspartner des Eigentümers
    • Das Objekt ist uns noch nicht bekannt, und wird nicht bereits öffentlich zum Verkauf angeboten (Digital oder Printmedien etc.)
    • Der Tippgeber steht nicht in einem besonderen Vertrauensverhältnis bzw. es ist Ihnen standesamtlich untersagt Tippgeberprovisionen zu erhalten.
       
  • Ist der Eigentümer bereit das Objekt mit uns zu verkaufen, schließen wir einen Maklerauftrag ab und vermitteln die Immobilie. Nach erfolgreicher notarieller Beurkundung des Kaufvertrages und anschließendem Zahlungseingang der Maklerprovision, erhalten sie Ihre Provision als Gutschrift auf Ihr Konto.

    Auch der private Tipp-Geber muss diese Tipp-Einnahme als sonstige Einnahme versteuern, wenn sie den einmaligen Freibetrag von 256,00 Euro p.a. erreicht (§ 22 Abs. 3 EStG). Sofern der Tipp-Geber nicht regelmäßig handelt, ist er von der Umsatzsteuerpflicht befreit, weil kein unternehmerisches Handeln vorliegt (§ 1 Abs. 1 UStG).

 


      ZU BEACHTEN!!!
 

  • Die Akquise von Kunden (z.B. Eigentümer als Verkäufer) ist wettbewerbswidrig, wenn die Akquise durch Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) oder in aggressiver Weise erfolgt (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG). Auch ist zu vermeiden, dass Sie als Tippgeber eine unzulässige Kaltakquise durch unaufgeforderte Anrufe (§ 7 Abs. 2 UWG) oder Täuschung (§§ 3, 5; 4 Nr. 3 UWG) betreiben.
     
  • Häufig werden die Anforderungen des Datenschutzes bei der Tipp-Akquise übersehen. Persönliche Daten dürfen nämlich nur mit Einwilligung des Betroffenen weitergegeben werden (§ 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). Die Kontaktdaten des potenziellen Verkäufers und dessen Verkaufsabsicht dürfen dem Immobilienmakler daher nur mit Einverständnis des Betroffenen mitgeteilt werden. Sollen nicht die Kontaktdaten weitergegeben, sondern der Verkäufer durch eine Empfehlung aufgefordert werden, sich selbst auf die Tipp-Empfehlung beim Makler zu melden, muss sichergestellt werden, dass ihm die Tipp-Prämie des privaten Tipp-Gebers bekannt ist.
     
  • Hält der betroffene Eigentümer die private Empfehlung für einen freundschaftlichen Rat, läge durch diese Täuschung eine unzulässige Kommerzialisierung der Privatsphäre vor (§ 4 Nr. 3 UWG). Auch dies ist wettbewerbswidrig.


 

 

 

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Kontaktieren Sie mich wenn Sie einen Tipp haben.

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